{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-17-25_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180917-O3V-17-25-20181029.pdf", "Checksum": "3dc5913f0592753a0c51f30b2b9cff7d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-17-25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-17-25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 22. Mai 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 17 25    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___    \n Vorinstanz Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen KSM , \nDielsdorferstrasse 1, Postfach 56, 8173 Neerach   \n Gegenstand Krankentaggeld nach KVG  \nRechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:08", "Checksum": "0c016f05427f5e8e9a6e8e08ad8705be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-17-25\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 22. Mai 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 17 25    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___    \n Vorinstanz Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen KSM , \nDielsdorferstrasse 1, Postfach 56, 8173 Neerach   \n Gegenstand Krankentaggeld nach KVG  \nRechtsbegehren\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 22. Mai 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer,\nCh. Wild, Dr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 17 25\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen KSM,\nDielsdorferstrasse 1, Postfach 56, 8173 Neerach\n\nGegenstand Krankentaggeld nach KVG\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben.\n2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Mai 2017 während einer Übergangszeit bis\n30. September 2017 ein ganzes Krankentaggeld zuzusprechen und auszurichten.\n3. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer das Taggeld unter Berücksichtigung eines\nEinkommensvergleichs und dem sich daraus ergebenden Prozentwert der\nkrankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen.\n4. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur\nanschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der KSM vom\n23. Mai 2017 und der dazugehörige Einspracheentscheid vom 13. Juli 2017 seien zu\nbestätigen.\n2. Von einem zweiten Schriftenwechsel sei abzusehen.\n3. Es sei aufgrund der Akten zu entscheiden.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nDer am XX.XX.1967 geborene A___ ist gelernter Schreiner und verheirateter Vater von\nfünf Kindern. Nach eigenen Angaben gab es seit seiner Kindheit immer wieder depressive\nZeiten. Im Januar 2016 trat er eine neue Stelle als Projektleiter bei der B___ AG (Stahlund Maschinenbau) in Aadorf an. Diese hat seit Anfang 2012 eine Kollektiv-\nKrankentaggeldversicherung nach KVG mit einer Deckung während 730 Tagen innert\n900 Tagen abzüglich Wartefrist bei der Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen\n(KSM) in Neerach (Bg. act. 5.1). Nachdem die Probezeit im März 2016 um drei Monate\nverlängert worden war, erfolgte Ende Juni 2016 die Kündigung durch die Arbeitgeberin.\nAb diesem Zeitpunkt wurde dem Versicherten von Allgemeinmediziner FMH Dr. C___ mit\nZeugnis gleichen Datums (Bf. act. 2.7) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juni 2016\nin der bisherigen Tätigkeit bei der B___ AG bescheinigt (Bf. act. 2.7), an einer anderen\nArbeitsstelle gemäss Kurzfragebogen vom 2. August 2016 (Bg. act. 5.2) jedoch eine\nvollständige Arbeitsfähigkeit.\n\nSeite 2\nA.2\nMit Verfügung vom 9. bzw. 19. August 2016 (Bg. act. 5.4) teilte die KSM dem\nVersicherten mit, obwohl er ab sofort in jeder anderen als in der letztmals ausgeübten\nTätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, erbringe man während einer Übergangsfrist für die\nSuche nach einer neuen Arbeitsstelle noch bis Ende Oktober 2016 Leistungen.\n\nA.3\nDagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 7. September 2016 (Bg.\nact. 5.5.1), unter Beilage eines Berichts von Psychiater FMH Dr. D___ vom 2. September\n2016 (Bg. act. 5.5.2), wonach in jeder Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit\nvorliege und die Taggeldzahlungen bis zur vollständigen Gesundung aufrechtzuerhalten\nseien.\n\nA.4\nIn der Folge erstattete Psychiater FMH Dr. E___ am 4. Oktober 2016 ein Gutachten an\ndie KSM (Bg. act. 5.8.1; s. auch das Begleitschreiben vom folgenden Tag [Bg. act. 5.8.2]).\nDemnach bestehe aktuell eine mittelgradige depressive Episode, die den Rahmen einer\nReaktion auf die Arbeitsplatzproblematik sprenge und auf eine eigenständige Erkrankung\nhindeute. Bis zum Abschluss der vorgesehenen stationären Behandlung sei weiterhin von\neiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen und in drei Monaten\nein Verlaufsbericht einzuholen.\n\nA.5\nNachdem die KSM mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (Bg. act. 5.9) auf ihre\nbisherige Meinung zurückgekommen war, stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom\n20. Oktober 2016 (Bg. act. 5.10) nunmehr auf Ende 2016 ein, da gemäss Dr. E___ der\nVersicherte danach wieder arbeitsfähig sein sollte.\n\nA.6\nAuch gegen diese Verfügung erhob A___ mit Schreiben vom 21. November 2016\nEinsprache (Bg. act. 5.11), da bisher noch keine stationäre Behandlung erfolgt sei.\nNachdem Dr. E___ mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2016 (Bg. act. 5.13)\neingeräumt hatte, die Verzögerung des stationären Aufenthalts sei in Anbetracht der\nbehaupteten Beschwerden nicht nachvollziehbar, doch sei ein solcher nach der\nderzeitigen Aktenlage weiterhin notwendig, kam die KSM mit Einspracheentscheid vom 4.\nJanuar 2017 (Bg. act. 5.14) auf die angefochtene Verfügung zurück und stellte dem\nVersicherten - unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht - weitere\nTaggelder bis zum Ende der stationären Behandlung in Aussicht.\n\n"}