sind und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, wie vorliegend respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.4) - von Dr. F___ berichteten Hörprobleme anbelangt, so sind diese seit Geburt bekannt und mittels von der IV-Stelle wiederholt bezahlten Hörgeräten behandelt sowie bei der Berentung berücksichtigt worden.