Auch die radiologischen Berichte des Röntgeninstituts Rodiag thematisieren lediglich die bereits seit langem bekannte Rücken- und Knieproblematik sowie einen radiologisch praktisch nicht relevanten Befund am linken und rechten OSG nach Klagen der Versicherten über dortige Schmerzen. Was schliesslich die im Rahmen der Replik - für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich (BGE 129 V 167 E. 1), doch können aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung einbezogen werden, sofern diese hinreichend genau abgeklärt