3.3 Mit dem von der Beschwerdeführerin mit dem Rentenerhöhungsgesuch eingereichten Bericht von Hausarzt E___ mit den hauptsächlichen Diagnosen an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken wurden über die bereits bekannten hinaus keine weiteren relevanten Beschwerden glaubhaft gemacht, zumal der erwähnte Arzt nicht bereit war, gegenüber der Versicherten bzw. ihrem Anwalt und in der Folge auch nicht gegenüber der IV-Stelle dar-