Nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch bei einem Rentenerhöhungsgesuch müsse eine relevante Änderung glaubhaft gemacht werden; erst danach greife die Untersuchungspflicht der IV-Stelle. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sistierung des Verfahrens sei nicht sinnvoll, da schon bis dato keine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei und jederzeit wieder ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt werden könne bzw. eine Neuanmeldung möglich sei.