3.2 Dem hielt die Vorinstanz entgegen, im erwähnten Bericht liste der (frühere) Hausarzt E___ lediglich bereits bekannte Diagnosen auf, wodurch eine relevante andauernde Verschlechterung nicht belegt werde, ebensowenig durch den erst mit der Replik eingereichten Bericht Dr. F___s, da die dort erwähnten Beschwerden seit Geburt bestünden und mit der bisherigen Rente berücksichtigt seien. Auch der Hinweis auf den Bericht Dr. C___ vom Juni 2013 sei unbehelflich, da es im damaligen Revisionsverfahren bei der bisherigen halben Rente geblieben sei. Nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch bei einem Rentenerhöhungsgesuch müsse eine relevante Änderung glaubhaft gemacht werden;