Tritt die Verwaltung darauf ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung, mit der eine vollständige Überprüfung erfolgte - vorliegend also der Verfügung vom 19. August 2013 - nicht wesentlich verändert hat, so weist sie das Gesuch ab (BGE 130 V 71). Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine rentenverändernde Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.