E.5 Auf das mittels Vorbescheid vom 24. Mai 2017 (IV-act. 85) mangels relevanter Änderungen in Aussicht gestellte Nichteintreten auf das Revisionsbegehren hin erhob RA AA___ mit Schreiben vom 19. Juni 2017 (IV-act. 86) einen Einwand. Gleichwohl verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2017 (IV-act. 87) gemäss Vorbescheid. F. F.1 Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2017 (act. 1) Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Auf die dortigen Vorbringen wird - soweit relevant - wie auch bei den übrigen Rechtsschriften im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.