D. Am 27. Juni 2014 (IV-act. 64) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung wegen eines Hörschadens, diverser Schmerzen und einer Harnblasenschwäche an. Nach einem Schreiben vom 1. Juli 2014 (IV-act. 65), wonach die Verschlechterung mittels Belegen glaubhaft zu machen sei, meinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (IV-act. 68), da dies nicht geschehen sei, könne auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden.