2. Die Beschwerde von A___ gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 betreffend Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die IV-Stelle wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘328.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.