13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif, bGS 145.53]) ergibt sich somit eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 4‘328.30, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 22 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juli 2017 betreffend Rente wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.