Dies führt rechnerisch zu einem vollen Honorar im Betrag von Fr. 3‘744.--, welches namentlich unter Berücksichtigung des Umfanges der Eingaben und der vom Obergericht in gleichartigen Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen angemessen erscheint. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 263.70 und der Mehrwertsteuer (wobei vereinfacht mit einem einheitlichen Satz von 8% gerechnet wird, nachdem der Aufwand im Wesentlichen vor dem Wechsel des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2018 erfolgte und das Honorar vor Verwaltungsgericht ohnehin pauschal festzulegen ist [Art. 13 Abs. 1 lit.