Gemäss Kostennote vom 13. Mai 2019 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 18.72 Stunden geltend (act. 23). Dies führt rechnerisch zu einem vollen Honorar im Betrag von Fr. 3‘744.--, welches namentlich unter Berücksichtigung des Umfanges der Eingaben und der vom Obergericht in gleichartigen Fällen zugesprochenen Parteientschädigungen angemessen erscheint.