3.2 Zudem hat die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden dem Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung auszurichten, welche vom Gericht festgesetzt wird und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährte unentgeltliche Verbeiständung erübrigt sich damit ebenfalls.