Dass die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat, ist unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen, die gemäss Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erforderlich sind, nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung