Insbesondere, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest innerhalb seiner Familie sehr gut vernetzt zu sein scheint, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich - allenfalls mit Hilfe seiner Familienangehörigen - gegebenenfalls nötige Beratung und Unterstützung für das verwaltungsinterne Verfahren vor der Vorinstanz noch ohne Beizug des Rechtsvertreters zu organisieren. Dass die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat, ist unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen, die gemäss Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erforderlich sind, nicht zu beanstanden.