c. Im vorliegenden Fall erscheinen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung einer unentgeltlichen Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht als erfüllt. Insbesondere, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest innerhalb seiner Familie sehr gut vernetzt zu sein scheint, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich - allenfalls mit Hilfe seiner Familienangehörigen - gegebenenfalls nötige Beratung und Unterstützung für das verwaltungsinterne Verfahren vor der Vorinstanz noch ohne Beizug des Rechtsvertreters zu organisieren.