H.). Ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung bereits im Verwaltungsverfahren besteht daher nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. dazu BGE 132 V 200, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 125 V 32 E. 4b).