Seite 20 Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind allerdings höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon zu gewähren ist, sobald die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f