b. Nebst der Bedürftigkeit der Partei sind die allgemeinen Voraussetzungen einer unentgeltlichen Verbeiständung gemäss ständiger Rechtsprechung die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie eine sachliche Gebotenheit im konkreten Fall. Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen vom Einzelrichter im Verfahren ERV 17 31 bereits geprüft und dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. 10). Die