gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG ist einer gesuchstellenden Person aber auch bereits im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern „die Verhältnisse es erfordern“ (vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 37 ATSG, m.w.H.).