a. Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Frage nach einer unentgeltlichen Vertretung stellt sich namentlich in Gerichtsverfahren; gemäss Art.