ATSG) korrekt umzusetzen und dabei insbesondere auch zu beachten haben, dass Handlungen, welche ausschliesslich im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B___ erfolgen, nicht automatisch auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz Bedeutung erlangen. 2.7 Der Beschwerdeführer verlangte ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle zu gewähren, was von der Vorinstanz abgelehnt wurde.