wobei es ihr selbstverständlich freisteht, sich diesbezüglich mit der B___, die ebenfalls Interesse an der Klärung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers haben dürfte, zu koordinieren. Sofern die Vorinstanz sich auf konkrete Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers berufen will, wird sie zudem das gesetzlich festgelegte Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 43 Abs. 3 ATSG) korrekt umzusetzen und dabei insbesondere auch zu beachten haben, dass Handlungen, welche ausschliesslich im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B