entgegen dem Attest des behandelnden Psychiaters tatsächlich zumutbar gewesen wäre. Solche Unterlagen liegen aber gerade nicht vor. Gestützt auf die vorhandenen (beweistauglichen) medizinischen Unterlagen kann die Aufhebung der Rente daher auch nicht mit einer allfälligen Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers bei der ihm angebotenen Wiedereingliederung begründet werden. Hinzu kommt, dass bei Leistungen, die gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigert werden;