Nachdem dem Beschwerdeführer somit von seinem behandelnden Psychiater nach Beginn der beruflichen Eingliederung ab Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, kann ihm nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, er habe sich schuldhaft der Wiedereingliederung entzogen. Dieser Vorwurf wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn gestützt auf (andere) medizinische Unterlagen, welche konkret den Zeitraum vom Februar 2017 oder später betreffen, zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Weiterführung der begonnenen beruflichen Massnahme