Dr. D___, der dem Beschwerdeführer ab dem 13. Februar 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte hatte (IV-act. 243), erläuterte im Bericht vom 8. März 2017 genauer, der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2017 einen Autounfall erlitten und dieser habe seine paranoiden Symptome verstärkt; daher habe er ihn krankgeschrieben, in diesem Zustand sei eine Wiederaufnahme der Wiedereingliederungsmassnahmen nicht möglich, sondern mit der Wiedereingliederung könne erst fortgefahren werden, wenn die paranoiden Symptome wieder abgeklungen seien (IV-act. 259, S. 11).