Im Januar 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe von der B___ das Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 11. Juni 2014 erhalten. Gemäss diesem Gutachten sei er aus medizinischer Sicht nicht in rententangierendem Ausmass gesundheitlich eingeschränkt. Aufgrund dieser Beurteilung wolle die Vorinstanz die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zügig an die Hand nehmen und einen