ATSG vor, dass einer versicherten Person die Leistungen ebenfalls vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Einschätzungen kann aber letztlich gar nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer die ihm angebotenen Eingliederungsbemühungen überhaupt zumutbar waren oder nicht: Genauso wenig, wie beweiskräftige medizinische Unterlagen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, sind auch keine beweiskräftige medizinische Unterlagen vorhanden, die sich im konkreten Fall zur Zumutbarkeit der