c. Eine schuldhafte Mitwirkungspflichtsverletzung gegenüber der Vorinstanz käme unter den gegebenen Umständen zwar auch dann in Frage, wenn feststehen würde, dass dem Beschwerdeführer die ihm angebotene Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht tatsächlich zumutbar wäre (was von der Vorinstanz sowohl im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache als auch noch im Zeitpunkt der ersten Rentenüberprüfung im Jahr 2012 noch verneint worden war) und er in schuldhafter Weise nicht an einer solchen Wiedereingliederung teilnimmt. Für solche Fälle sieht Art.