Seite 17 ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Wollte sich die IV- Stelle zur Begründung der angefochtenen Rentenverfügung auf Art. 43 Abs. 3 ATSG berufen, hätte sie zuvor ein klar geregeltes formelles Verfahren einzuhalten gehabt, indem sie die betroffene Person vorher schriftlich mahnen und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen hinweisen muss. Ein solches Verfahren fand seitens der IV-Stelle nie statt.