b. Eine allfällige Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers gegenüber der B___ würde allerdings ohnehin nicht das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz betreffen: Ob dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflichtverletzung gegenüber der IV-Stelle vorgeworfen werden kann, welche diese zu einer Leistungseinstellung berechtigen würde, ist eine andere Frage als jene nach einer allfälligen Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers gegenüber der B___. Es war im vorliegenden Fall die B___ allein, die den Beschwerdeführer zum Gutachten am USZ eingeladen hatte.