a. Wie der Vorinstanz aus den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts im Verfahren O2V 16 39 betreffend die Klage des Beschwerdeführers gegen die B___ bekannt ist (der vollständige Beschluss wurde vom Beschwerdeführer mit der Replik zu den Akten gereicht, vgl. act. 12), war auch der entsprechende Vorwurf der B___ gegenüber dem Beschwerdeführer, er habe sich im Zusammenhang mit den abgesagten Gutachtenterminen am USZ einer Mitwirkungspflichtverletzung schuldig gemacht, unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.