2.5 Die Vorinstanz scheint sich dessen bewusst zu sein, räumt sie in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 (act. 14) ausdrücklich ein: „Wir stimmen der Beschwerdeführerin zu, dass das Gutachten nicht die wünschenswerte Vollständigkeit aufweist.“ Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber nicht erstellt, dass dies „einzig und allein in der Verantwortung des Versicherten“ liegt, wie die Vorinstanz in derselben Stellungnahme anführt.