Seite 16 ursprünglichen Einschätzung bei der erstmaligen Rentenzusprache die Teilnahme an beruflichen Massnahmen zumutbar, bestätigen. Umgekehrt liegen derzeit auch (noch) keine Unterlagen vor, aus denen zu schliessen wäre, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verändert (wovon die Vorinstanz allerdings gar nicht ausgeht). Insgesamt ist der aktuelle medizinische Sachverhalt, nachdem das USZ- Gutachten die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht erfüllt, noch gar nicht abschliessend geklärt worden.