220.3, S. 3 ff.), allerdings konnte diese Vermutung nicht weiter konkretisiert werden. Auch wenn grundsätzlich nichts dagegen spricht, im konkreten Fall auch die Observationsergebnisse mitzuberücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9. Januar 2019, E. 5.2.1), vermögen diese trotzdem nicht eine schlüssige medizinische Einschätzung völlig zu ersetzen. d. Zusammengefasst lässt sich gestützt auf das vorhandene medizinische Dossier weder die Annahme der Vorinstanz, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit der erstmaligen Rentenzusprache unverändert, noch die Annahme, neu sei ihm entgegen der