200, S. 99). Das Gutachten wurde vom USZ zudem ausdrücklich als „provisorisches Gutachten“ bezeichnet (IV-act. 200, S. 1). Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um bei der Festlegung des Invaliditätsgrads auf das USZ-Gutachten abzustellen, da dieses offensichtlich nicht umfassend ist und damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen klar nicht zu genügen vermag.