In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 11. Juni 2014 weisen die USZ-Gutachter denn auch gleich vorweg ausdrücklich darauf hin, dass diverse Untersuchungen gar nicht oder nicht abschliessend durchgeführt werden konnten (IV-act. 200, S. 78), ausserdem war die Abklärung in verschiedener Hinsicht erschwert bzw. die Aktenlage dürftig und es bestand keine Möglichkeit, zusätzliche Informationen aus dem privaten Umfeld zu erheben