• Psychiatrisches Teilgutachten vom 5. Mai 2014 (IV-act. 200, S. 2 ff.) Der Gutachter nimmt „vermutlich“ eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 20 bis 30% an (S. 66 Teilgutachten), weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Sicherheit dieser Beurteilung aus verschiedenen Gründen „deutlich reduziert“ sei (S. 67 Teilgutachten). Es handelt sich somit lediglich um eine provisorische Einschätzung.