• Rheumatologisches Teilgutachten vom 14. März 2014 (IV-act. 200, S. 100 ff.) Die Untersuchungen durch Dr. G___ wurden mit Ausnahme einer EFL vollständig durchgeführt. Es werden keine Einschränkungen erwähnt mit Bezug auf die Aussagekraft des Teilgutachtens. Gemäss Einschätzung des Rheumatologen besteht grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die rheumatologischen Abklärungen und Schlussfolgerungen sind damit grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar, inzwischen allerdings aufgrund des Zeitablaufs allenfalls nicht mehr aktuell.