• Neuropsychologisches Teilgutachten vom 12. Januar 2014 (IV-act. 200, S. 75) Die Untersuchung wurde abgebrochen, daher ist die testpsychologische Erhebung unvollständig geblieben (S. 1 Teilgutachten). Das Teilgutachten enthält entsprechend auch keine abschliessende Arbeitsfähigkeitsschätzung aus neuropsychologischer Sicht.