2.3 Für die medizinische Referenzlage ist insbesondere das SIVM-Gutachten aus dem Jahr 2009 entscheidend. In jenem Gutachten (IV-act. 120) führten die Gutachter an: „Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sind alle Tätigkeiten, die inhaltlich der zuletzt ausgeübten ebenbürtig sind, zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ist neben der Schmerzerkrankung und der leichten Depression eine im Hauptteil des Gutachtens genauer beschriebene Selbstlimitation für die Arbeitsfähigkeit aktuell relevant.