ersten Rentenzusprache ausgegangen werden kann (wie dies die Vorinstanz tut), sondern, sollte dies zutreffen, zusätzlich die weitere Frage, ob dem Beschwerdeführer neu Wiedereingliederungsmassnahmen überhaupt zumutbar wären. Werden beide Fragen bejaht, wäre im Rahmen einer Revision die früher zugesprochene Rente genauso zu überprüfen, wie dies dann der Fall wäre, wenn - wovon die Vorinstanz allerdings selber gar nicht ausgeht - ein veränderter Gesundheitszustand vorliegen würde.