Seite 12 b. Die Voraussetzung der Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bedeutet nicht zwingend eine Entwicklung des Gesundheitszustands, sondern lediglich, dass eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein muss. Eine Änderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann unter Umständen auch bei an sich gleich bleibendem Gesundheitszustand eintreten. Dabei kann auch eine entsprechend zumutbare Eingliederung berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.