ferner auch Vernehmlassung, act. 6). Ob diese Annahme, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich seit der Rentenzusprache gar nicht verändert habe, zutreffend ist oder nicht, kann an dieser Stelle vorläufig offengelassen werden (siehe dazu aber nachfolgend, insbesondere E. 2.4d). Hätte sich der Gesundheitszustand verändert, wäre eine Rentenrevision aber grundsätzlich angezeigt und es wäre zu prüfen, ob sich infolge des geänderten Gesundheitszustands auch der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers geändert hätte, was gegebenenfalls zu einer Rentenanpassung oder -aufhebung führen würde.