Schon bei der ersten amtlichen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen im Oktober 2012 stellte sie beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Veränderungen fest, die sich auf die zugesprochene Rentenleistung auswirken würden und teilte ihm entsprechend mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete volle Invalidenrente (IV-act. 192). Vorgängig war allerdings lediglich beim Beschwerdeführer und bei Dr. D___ je ein Revisionsformular eingeholt worden, auf welchem beide angaben, der Beschwerdeführer könne keiner Arbeit nachgehen (IV-act. 187 und 190). Weitere medizinische Berichte wurden nicht eingeholt.