a. Der Regelfall einer Rentenanpassung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet eine Änderung des Gesundheitszustands. Die Vorinstanz geht davon aus, eine solche Änderung des Gesundheitszustands liege im vorliegenden Fall nicht vor. Schon bei der ersten amtlichen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen im Oktober 2012 stellte sie beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Veränderungen fest, die sich auf die zugesprochene Rentenleistung auswirken würden und teilte ihm entsprechend mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete volle Invalidenrente (IV-act. 192).