2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts nicht für die Vornahme einer Rentenrevision ausreicht (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2018 vom 26. November 2018, E. 5.3, m.w.H.).