Die ursprüngliche Rentenverfügung - im vorliegenden Fall die nach dem Verfahren O3V 11 18 in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 7. Februar bzw. 7. März 2011 (IV-act. 170) - gewährte dem Beschwerdeführer somit (zunächst) Dauerleistungen aufgrund eines einmal eruierten Sachverhalts. Die Rechtskraft einer derartigen Dauerverfügung erstreckt sich allerdings einzig auf einmal bejahte Anspruchsvoraussetzungen und Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen und steht somit der Anpassung an spätere Veränderungen nicht absolut entgegen