Es ist zu beachten, dass im vorliegenden Verfahren nicht eine erstmalige Rentenanspruchsprüfung in Frage steht, sondern dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz bereits ab November 2004 eine Dreiviertelsrente und ab Februar 2009 schliesslich eine volle Invalidenrente ausgerichtet (vgl. IV-act. 184). Die ursprüngliche Rentenverfügung - im vorliegenden Fall die nach dem Verfahren O3V 11 18 in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 7. Februar bzw. 7. März 2011 (IV-act. 170) - gewährte dem Beschwerdeführer somit (zunächst) Dauerleistungen aufgrund eines einmal eruierten Sachverhalts.